(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins nach innen und außen. Er überwacht und koordiniert die Geschäftsführung der
Vorstandsmitglieder. Er unterzeichnet für den Verein rechtsverbindlich. Weitere Aufgaben sind insbesondere:
a) die Einladung der Versammlungen und der Vorsitz in diesen, soweit nicht ein
Versammlungsleiter die Leitung hat,
b) die Einladung und der Vorsitz der Vorstandssitzungen. Er ist als Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Führung des gesamten Schriftverkehrs innerhalb und außerhalb des Vereins sowie für die
Fertigung von Niederschriften über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen verantwortlich.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
vertreten.