(Stand: 19.03.2022)
Maike Schwanenberg
Theresa Remmel
Hartmut Herkenrath
Stefan Schönig
Michael Burde
(1) Der Ehrenrat besteht aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören. Er wählt sich seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Vorsitzende ist
berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Für das Amt eines Ehrenratsangehörigen gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Ehrenrat tritt zusammen, wenn dies vom Vorstand oder von 10 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt wird. Er kann auch von sich aus tätig
werden.
(3) Der Ehrenrat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter Einhaltung einer
angemessenen Ladungsfrist einberufen. Auf Verlangen eines anderen
Ehrenratsangehörigen muss der Ehrenrat innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
(4) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Angehörigen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Ehrenrat ist verpflichtet, den Betroffenen anzuhören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Vorstand hat ebenfalls das Recht
auf Gehör vor dem Ehrenrat. Der Ehrenrat kann Mitglieder des Vereins vorladen.
(6) Das Ergebnis der Beratungen des Ehrenrates ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Ehrenratsangehörigen, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen ist. Die einen
Ausschluss aussprechende Entscheidung ergeht schriftlich; sie ist zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen. Der Vorsitzende des Vereins ist schriftlich zu unterrichten. Die Entscheidung des
Ehrenrats ist endgültig und kann weder durch Anrufung der Mitgliederversammlung noch im Rechtswege angefochten werden.
(7) Der Ehrenrat unterliegt im übrigen der Pflicht zur Verschwiegenheit.