§ 19 Technische Kommission
(1) Nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 wählt die ordentliche Mitgliederversammlung die Mitglieder der technischen Kommission, sowie den Vorsitzenden der technischen Kommission.
(2) Die technische Kommission besteht aus dem Vorsitzenden/Vorsitzende des Vereins und weitere zwei aktive
Vereinsmitglieder/Vereinsmitgliederinnen. Es sollen nach Möglichkeit die höchstgraduierten Mitglieder des Vereins der technischen Kommission angehören. Sie
ist für die technische Gestaltung des Sportbetriebes verantwortlich. Sie sollte zu ihrer Mitarbeit geeignete Träger von
Farbgurten heranziehen.
(3) Jedes Mitglied besitzt nur eine Stimme.
(4) Ihr obliegt insbesondere
a) das Training zweckmäßig durchzuführen,
b) dafür zu sorgen, dass zu jeder Trainingsstunde ein Übungsleiter zugegen ist,
c) den Verein nach außen hin bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen usw. in geeigneter Weise zu vertreten bzw. vertreten zu
lassen.
(5) Vertreter des von der technischen Kommission bestimmten Trainingsleiter ist das anwesende höchstgraduierte Vereinsmitglied.
Mitglieder der technischen Kommission (Stand 19.03.2022)